Unterhalt
Im Zusammenhang mit der Sozialhilfegewährung hat der Bezirk Oberfranken auch eventuelle Unterhaltsansprüche der jeweiligen Leistungsberechtigten zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.
Seit dem Inkrafttreten des Zwölften Teils des Sozialgesetzbuches zum 01.01.2005 sind diese Unterhaltsansprüche ausschließlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Die immer komplexer werdende Rechtsprechung zum Unterhalt erfordert eine Spezialisierung der mit der Berechnung von Unterhaltsansprüchen beschäftigten Sachbearbeiter. Aus diesem Grund hat der Bezirk Oberfranken, als erster der sieben bayerischen Bezirke, die Aufgaben der Unterhaltssachbearbeitung aus den Bereichen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe ausgelagert und in einem eigenen Sachgebiet " Unterhalt " zusammengefasst. Diese Bündelung von spezialisiertem Wissen stellt ein einheitliches Handeln sicher und entlastet die Sachbearbeitung.
Unterhaltsansprüche werden im Bereich des Geschiedenen-, Kinds-, und vor allem im Elternunterhalt (bei Unterbringung eines oder beider Elternteile in einem Pflegeheim) geltend gemacht.