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Pressemitteilungen
Soziales
| 21. April 2020

Infos für Leistungserbringer

der Eingliederungshilfe

Umgang mit der Corona-Pandemie im Sozialbereich ab dem 20.4.2020

Das Bild zeigt einen Menschen mit Behinderung beim Malen.
Die bisherigen Regelungen im Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie enden zum 19.04.2020. Die Bezirke haben neue Regelungen vereinbart. (Foto: Fotolia.com)

Die bisherigen Regelungen im Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie für Leistungserbringer in der Eingliederungshilfe enden zum 19.04.2020. Die Bezirke haben vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen Bezirkstagspräsidenten neue Regelungen vereinbart. Wir informieren Sie über die neuen Regelungen, denen der oberfränkische Bezirkstagspräsident Henry Schramm bereits zugestimmt hat. 

 

Werkstätten und Förderstätten

Soweit möglich, soll das freiwerdende Personal der WfbM im Wohnheim eingesetzt werden und hier die Tagesstruktur sicherstellen. Die Bezirke gehen unter Aussetzung der Platzfreihaltegebühr mit 100 % in Vorleistung. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen (insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc.) sind in Anspruch zu nehmen und dem Bezirk nachträglich gut zu bringen. Soweit keine Ersatzleistungen in Anspruch genommen werden, sind nach einem angemessenen Zeitraum nach Wiederaufnahme des regulären Betriebs 25 % zurückzuerstatten, es sei denn, der Träger weist nach, dass und in welchem Umfang er sein Personal in einem durch die Eingliederungshilfe finanzierten Bereich eingesetzt hat. Der Erstattungsanteil verringert sich um den Anteil des nachgewiesenen Personaleinsatzes.  

 

Kosten für das Mittagessen in geschlossenen Werk- und Förderstätten

  • Fachleistungsanteil: Der Bezirk Oberfranken vergütet den Fachleistungsanteil pro eingenommenem Mittagessen. Damit entfällt der Fachleistungsanteil.
  • Mittagessen für WfbM-Beschäftigte in Wohnheimen: Wird das Mittagessen für Beschäftigte der WfbM im Wohnheim eingenommen, da die WfbM geschlossen ist, wird das Mittagessen über den Mehrbedarfszuschlag der Bewohner finanziert. Dieser ist von den Bewohnern zu vereinnahmen. Sofern das Essen weiterhin durch den Lieferanten des Mittagessens in der WfbM bezogen wird, vergütet der Bezirk Oberfranken den mit der Werkstatt vereinbarten Fachleistungsanteil pro eingenommenem Mittagessen zusätzlich.

 

Fahrdienste

Analoge Anwendung des SodEG, gezahlt werden 60 % des Entgelts bzw. der Leistung. Darin sind alle öffentlichen und privaten (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen berücksichtigt.

Bei Nachweis höherer notwendiger Kosten sind höhere Leistungen möglich. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in diesem Fall in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.

 

Mobilitätshilfen und Familienheimfahrten

Die obige Regelung gilt nicht für „Behindertenfahrdienste“ im Rahmen der Mobilitätshilfe: dort werden nur erbrachte Leistungen abgerechnet. Ein Budget für Mobilitätshilfe kann innerhalb des Bewilligungszeitraums später verbraucht werden. Familienheimfahrten können nur abgerechnet werden, wenn sie stattfinden.

Frühförderstellen

Die Bezirke gehen davon aus, dass Leistungen in angepasster Form (Telefon, Online) weiter erbracht werden. Pauschal werden grundsätzlich 75 % des durchschnittlichen Aufwands des letzten Jahres erstattet. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet. Härtefallregelungen mit einem höheren Prozentsatz sind möglich in Abhängigkeit vom Umfang der erbrachten Leistung in angepasster Form.

Heime für Kinder und Jugendliche/ Internate

Es werden 60 % gezahlt, wenn die Einrichtung geschlossen ist. Sofern das Personal in anderen Einrichtungen oder zur Notfallbetreuung eingesetzt wird, kann der Betrag entsprechend erhöht werden. Öffentliche und private Versicherungen, Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.

Haben Internate nicht geschlossen (Sieben-Tage-Internate), vergüten die Bezirke, sofern Kinder und Jugendliche aus Sorge wegen Corona nach Hause gehen, das Heimentgelt weiter ohne Anwendung der Platzfreihalteregelung. Einsparungen für den Verpflegungsaufwand sind von der Einrichtung den Leistungsberechtigten zu erstatten.

Erstattet wird außerdem notwendiger Mehraufwand (z.B. Schutzkleidung, Quarantänepersonal,…) unter Berücksichtigung von Einsparungen. Ein Elternbeitrag wird nicht verlangt, wenn die Kinder nicht in der Einrichtung betreut werden.

Heilpädagogische Tagesstätten (HPT)

Es werden 60 % der bisherigen Geldleistungen bezahlt. Sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass das Personal für Leistungsbereiche der Eingliederungshilfe eingesetzt wird, wird ein entsprechend höherer Betrag geleistet. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in diesem Fall in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.

Tagesstätten, die nach Anwesenheitstagen abrechnen

Die bisherigen um die Erhöhung der Auslastung reduzierten Vergütungen werden auf 60% reduziert. 100% der Kinder können wie bisher abgerechnet werden.

Einzelintegration/ Integrationsplätze in Kindertageseinrichtungen

Aufstockung des Gewichtungsfaktors im Rahmen der Eingliederungshilfe

Für die Höhe der Leistungen zur Aufstockung des Gewichtungsfaktors im Rahmen der Eingliederungshilfe wird die Regelung des Landkreises/ der kreisfreien Stadt für die Finanzierung der Kita übernommen

Leistungen für den Fachdienst

Es werden 60 % der bisherigen Geldleistungen bezahlt. Sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass das Personal für Leistungsbereiche der Eingliederungshilfe eingesetzt wird, wird ein entsprechend höherer Betrag geleistet. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in diesem Fall in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.

Kostenbeiträge für häusliche Ersparnis bei stationärer und teilstationärer Betreuung

Die Kostenbeiträge an Eltern bei Betreuung zu Hause bzw. bei nicht bereit gestelltem Mittagessen in der HPT werden zurückbezahlt, da häusliche Ersparnisse nicht entstehen.

Ambulant betreutes Wohnen/ ambulante Wohngemeinschaften

Die Leistungen müssen weiter erbracht werden. Die bewilligten Leistungen werden, wie vereinbart, weiterbezahlt. Der Träger ist verpflichtet, die Betreuung ggf. in einer auf die Situation angepassten Form, z.B. telefonisch oder über soziale Medien, weiter sicherzustellen.

Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.

Schul-/Individualbegleitungen

Es werden 60 % der bisherigen Geldleistungen bezahlt. Sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass das Personal für Leistungsbereiche der Eingliederungshilfe eingesetzt wird, wird ein entsprechend höherer Betrag geleistet. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in diesem Fall in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet. 

Es besteht die Möglichkeit, bei Bedarf die Assistenzleistungen anstelle der Schulbegleitung zur Unterstützung der Eltern auch im häuslichen Umfeld zu erbringen. Hierzu bedarf es ab 20.04.2020 eines Antrags.

Pauschal finanzierte Betreuungs- und Beratungsangebote wie SpDI/GpDI, OBA, Tagesstätten für psychisch Kranke, psychosoziale und Suchtberatungsstellen, Zuverdienst- und Inklusionsarbeitsplätze

Sofern wegen Corona eine Schließung erfolgt, ist dies nicht förderschädlich. Soweit möglich, ist das Beratungsangebot aufrecht zu erhalten bzw. auf anderen Wegen (z.B. telefonisch oder über digitale Medien) sicherzustellen.

Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc. sind in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.

 

Tagesstrukturierende Angebote für Erwachsene nach dem Erwerbsleben (T-ENE)

Wenn das Angebot nicht mehr wahrgenommen werden kann, z. B. weil das Wohnheim unter Quarantäne gestellt wurde, werden die Vergütungssätze wie bisher weiterhin gezahlt. Soweit möglich, sollte das T-ENE-Personal im Wohnheim eingesetzt werden und hier die Tagesstruktur sicherstellen.

Die Bezirke gehen unter Aussetzung der Platzfreihaltegebühr mit 100 % in Vorleistung. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen (insbesondere Kurzarbeitergeld bei (Teil-) Freistellung, Leistungen nach dem IfSG etc.) sind in Anspruch zu nehmen und dem Bezirk nachträglich gut zu bringen. Soweit keine Ersatzleistungen in Anspruch genommen werden, sind nach einem angemessenen Zeitraum nach Wiederaufnahme des regulären Betriebs 25 % zurückzuerstatten, es sei denn, der Träger weist nach, dass und in welchem Umfang er sein Personal in einem durch die Eingliederungshilfe finanzierten Bereich eingesetzt hat.

Der Erstattungsanteil verringert sich um den Anteil des nachgewiesenen Personaleinsatzes.

Jugendhilfeeinrichtungen

Bei Unterbringung in Einrichtungen der Jugendhilfe lehnen sich die Bezirke an die Regelungen der Jugendhilfe für die Einrichtung an.

Umgang mit persönlicher Assistenz (im Arbeitgebermodell oder auch über einen Dienst)

Die Leistungen werden weiter erbracht und vergütet. Ein notwendiger Mehraufwand wird unter Berücksichtigung von Einsparungen vergütet.

Besondere Wohnformen

Der Betrieb von besonderen Wohnformen muss aufrechterhalten bleiben. Wir appellieren, die ordnungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Es werden 100 % unter Aussetzung der Freihalteregelungen bezahlt, wenn die vereinbarten Leistungen erbracht werden.

Falls Angehörige/ Sorgeberechtigte Leistungsberechtigte aus Sorge wegen Corona nach Hause nehmen, zahlen die Bezirke das Heimentgelt weiter ohne Anwendung der Platzfreihalteregelung. Einsparungen für den Verpflegungsaufwand sind von der Einrichtung den Leistungsberechtigten zu erstatten. Erstattet wird außerdem notwendiger Mehraufwand (z.B. Schutzkleidung, Quarantänepersonal,…) unter Berücksichtigung von Einsparungen.

 

Rundschreiben und Formulare



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Bezirk Oberfranken
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