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Bezirk Oberfranken
Sozialverwaltung
Eingliederungshilfe
Cottenbacher Straße 23
95445 Bayreuth
Sachgebietsleiterin
Yvette Schenk
Zimmer: F10 210
Telefon: 0921 7846-0
Fax: 0921 7846-90
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Das Budget für Arbeit ist ein im Bundesteilhabegesetz (BTHG) neu verankertes Instrument, welches Menschen mit Behinderung mehr Selbstbestimmung und Teilhabe für ihr Arbeitsleben ermöglichen soll.
Das Budget für Arbeit stellt eine Alternative zur Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt dar und unterstützt Menschen mit Behinderung dabei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein.
Die Zielgruppe
Das Budget für Arbeit steht allen Menschen mit Behinderung offen, die voll erwerbsgemindert sind und einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt gem. § 58 SGB IX haben. Dies sind Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Grundsätzlich muss eine berufliche Bildungsmaßnahme durchlaufen werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Leistungsfähigkeit für die Beschäftigung bereits auf andere Weise (z. B. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) erlangt wurde.
Die Leistungen
Menschen mit Behinderung schließen einen regulären Arbeitsvertrag mit einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ab. Auf dieser Grundlage gewährt der Bezirk Oberfranken ein Budget für Arbeit.
Mit dem Budget für Arbeit leistet der Bezirk Oberfranken einen Beitrag von bis zu 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitslohnes als Lohnkostenzuschuss für den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung der beschäftigten Person (Stand 2021: max. 1.579,20 € monatlich).
Darüber hinaus werden ggf. zusätzlich die Kosten für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz (z. B. durch eine Assistenz) finanziert.
Der Umfang der Leistungsminderung und der Bedarf an Anleitung und Begleitung werden individuell festgestellt.
Sonstige Voraussetzungen
Die Beschäftigung muss ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis darstellen und die Entlohnung tarifvertraglich oder ortsüblich sein.
Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind auf der Grundlage des Arbeitsentgeltes vom Arbeitgeber abzuführen (keine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung).
Das Budget für Arbeit wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Der Antrag ist bei dem Bezirk zu stellen, in dem der Mensch mit Behinderung wohnt.