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Schrift vergrößern – so funktioniert's!

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Bezirk Oberfranken
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Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist es Staatsorganen u. a. untersagt, mit Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit für politische Parteien zu werben, insbesondere parteinehmend in einen Wahlkampf einzugreifen. Dieses Gebot staatlicher Neutralität, welches in gleicher Weise auch für den Bezirk Oberfranken gilt, soll die Chancengleichheit aller Parteien wahren und eine von staatlicher Einflussnahme möglichst freie Willensbildung des Wahlbürgers ermöglichen. Um dies zu gewährleisten, sind auch Parteien, Wahlbewerber und Wahlhelfer verpflichtet, eine im Sinne dieses Urteils missbräuchliche Verwendung bezirklichen Informationsmaterials zu unterlassen.

Es gilt daher Folgendes zu beachten:

Für die Öffentlichkeitsarbeit hergestelltes Informationsmaterial des Bezirks Oberfranken und auch Unterlagen des Bezirks, die Mitgliedern des Bezirkstags in Ausübung ihres Mandats, insbesondere im Zusammenhang mit Sitzungen des Bezirkstags und seiner Ausschüsse zugeleitet wurden, darf weder von Parteien, noch von Wahlbewerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt sowohl für Bezirkswahlen als auch für Landtags-, Bundestags-, Europa- und sonstige Kommunalwahlen.

Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe von Druckwerken des Bezirks Oberfranken an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung.

Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf bezirkliches Informationsmaterial nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.