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Eine Pflegerin hält die Hand einer alten Dame. In der Kurzzeitpflege sind pflegebedürftige Menschen bei Verhinderung der bisherigen Pflegeperson gut aufgehoben.
Der Bezirk gewährt Kurzzeitpflege, wenn die Pflegeperson verhindert ist. (Foto: Kzenon/Fotolia.com)

Ihre Kontaktperson

Bezirk Oberfranken
Sozialverwaltung
Hilfe zur Pflege
Cottenbacher Straße 23
95445 Bayreuth

Sachgebietsleiter
Gerhard Schäfer
Zimmer: F10 008
Telefon: 0921 7846-0
Fax: 0921 7846-90
E-Mail-Kontakt
Sicherer E-Mail-Kontakt

Der Bezirk Oberfranken gewährt Hilfe zur Kurzzeitpflege und zur Verhinderungspflege.

Verhinderungspflege kommt in Betracht, wenn die Pflegeperson, die bisher die Pflege im häuslichen Bereich sichergestellt hat, wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen verhindert ist.

Kurzzeitpflege kann gewährt werden im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung eines pflegebedürftigen Menschen oder in sonstigen Krisensituationen (auch Erkrankung, Urlaub der Pflegeperson), in denen vorübergehend die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder nicht ausreicht.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können miteinander kombiniert werden.

Die Leistungen der Pflegekasse dienen grundsätzlich der Deckung des pflegerischen Bedarfs; der Bezirk Oberfranken trägt darüber hinaus je nach Bedarf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der kurzfristig angelegten stationären Maßnahme.